Satzung

Satzung des Vereins Bergknappschaft Schlettau e.V.

2. geänderte Auflage vom 01. April 2000

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen „ Bergknappschaft Schlettau “, im folgenden „B.K.S“ genannt.

§ 2 Sitz

(1) Der Verein „B.K.S.“ hat seinen Sitz in Schlettau.

(2) Der Verein „B.K.S.“ ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Annaberg-Buchholz eingetragen.

(3) Der Verein „B.K.S.“ strebt die Mitgliedschaft im Sächsischen Landesverband e.V. der im Bund der Bergmanns- Hütten- und Knappenvereine e.V. an.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Zweck

(1) Der Verein „B.K.S.“ ist ein freiwilliger, sich selbst verwaltender Zusammenschluß von bergbaulich Interessierten zur Traditionspflege, Erforschung, Erhaltung und öffentlichen Darstellung bergaulicher und Sachzeugnisse.

(2) Der Verein „B.K.S.“ kann an Bergaufzügen im Bund der Bergmanns-, Knappen- und Hüttenvereine teilnehmen.

(3) Der Verein „B.K.S.“ erstrebt beim Bergamt Chemnitz das Nutzungsrecht der Fundgrube Grüner Zweig samt Gnade Gottes Stolln für Forschungszwecke.

§ 5 Ziel

(1) Der Verein „B.K.S.“ trägt dazu bei, das kulturelle Erbe auf montanhistorischem Gebiet zu sichern und für die Öffentlichkeit zu erhalten.

(2) Der Verein „B.K.S.“ macht der Öffentlichkeit die Ergebnisse seiner Arbeit in geeigneter Weise zugänglich, auch, um das Heimat- und Geschichtsbewustsein zu erweitern und zu festigen.

§ 6 Aufgaben

(1) Der Verein „B.K.S.“ stellt die Interessenvertretung gegenüber kommunalen Organen und Körperschaften auf allen Ebenen dar und strebt eine enge Zusammenarbeit mit den genannten an.

(2) Der Verein „B.K.S.“ vermittelt seinen Mitgliedern Kenntnis von den Arbeitsbedingungen in den Gruben des Schlettauer Reviers und der näheren Umgebung.

(3) Der Verein „B.K.S.“ führt in seinem Tätigkeitsgebiet Arbeitseinsätze zur Errichtung eines Lehrpfades und zur Erhaltung bergbaulicher Anlagen durch.
(4) Der Verein „B.K.S.“ fördert die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen durch die Vereinsmitglieder und die Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Einrichtungen.
(5) Der Verein „B.K.S.“ unterstützt Forschungsvorhaben in seinem Tätigkeitsgebiet mit Fördermitteln, die er von kommunalen Organen, der Denkmalpflege, Mitgliedern und anderen Sponsoren erhält.
(6) Der Verein „B.K.S.“ unterstützt und koordiniert die Zusammenarbeit mit anderen im montanhistorischen Bereich tätigen Vereinen.
(7) Der Verein „B.K.S.“ ist politisch, konfessionell und rassisch ungebunden.

§ 7 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein „B.K.S.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein „B.K.S.“ ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereines „B.K.S.“ dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins „B.K.S.“ fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) Geldzuwendungen (Spenden) an den Verein „B.K.S.“ dürfen nur über die Stadtverwaltung Schlettau erfolgen. Bei Sachspenden erfolgt durch ein Vorstandsmitglied des Vereins eine Meldung des (nachgewiesenen oder bekannten oder geschätzten) Wertes der zugewandten Sache an die Stadtverwaltung Schlettau.

§ 8 Tätigkeitsgebiet

Das Tätigkeitsgebiet des Vereins „B.K.S.“ umfaßt alle Restzeugen des Bergbaues in Schlettau und in den angrenzenden Bergrevieren.

§ 9 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die mit der Mitgliedschaft keine kommerzielle Zielsetzung erkennen lassen und die Satzung in allen Punkten rechtsverbindlich anerkennen.

(2) Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsbeschluß. Die Aufnahme oder Ablehnung., letztere ohne Angabe von Gründen, wird dem Antragsteller mitgeteilt.

(3) Der Verein „B.K.S.“ unterscheidet bei den Mitgliedern - aktiven Mitgliedern und jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren und
- fördernden Mitgliedern.
Jurististische Personen können nur fördernde Mitglieder werden.

(4) Personen, die sich um den Verein „B.K.S.“ hervorragende Dienste erworben haben, können auf Antrag des Vorstands von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder zum Ehrenmitglied ernannt werden.

(5) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar. Sie endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß; bei juristischen Personen durch Auflösung der Gesellschaft, Austrittserklärung oder Ausschluß.
Die dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen werden durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht berührt.

(6) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch die Mitgliederversammlung erfolgen, wenn das Mitglied sich innerhalb oder außerhalb des Verein „B.K.S.“ einer unehrenhaften Handlung schuldig gemacht hat, die Vereinssatzung in grober Weise wissentlich verletzt, den Zwecken des Vereins vorsätzlich zuwiederhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt.

(7) Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrages legt beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 10 Rechte der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an allen Veranstaltungen sowie zu Inanspruchnahme aller Einrichtungen des Verein „B.K.S.“ berechtigt, sofern keine Verstöße gegen die Vereinssatzung vorliegen, soweit keine anderen rechtlichen Bestimmungen dagegenstehen.

(2) Jedes Mitglied kann Anträge an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung stellen.

(3) Jedes Mitglied hat bei Abstimmung und Wahlen eine Stimme; Stellvertretung und Häufelung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.

(4) Jedes volljährige Mitglied kann in den Vorstand oder mögliche andere Organe des Vereins gewählt werden.

§ 11 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft verpflichtet, den Verein „B.K.S.“, seinen Zweck und die Erfüllung seiner Aufgaben nach besten Kräften zu fördern und mit sinnvoller und nachweisbarer Vereinstätigkeit zu unterstützen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu bezahlen.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Das höchste Organ des Verein „B.K.S.“ ist die Mitgliederversammlung, zu ihr ist schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung 4 Wochen vorher einzuladen.

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen gefaßt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit, mit Ausnahme von Wahlen, entscheidet eine erneute Abstimmung.

(3) Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende die Versammlungsleitung. Für die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand ein Protokollführer zu bestellen.

(4) Über die Annahme von Anträgen oder Ergänzungen der Tagesordnung, die bei der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung; für die Annahme ist die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig.

(5) Satzungsänderungen können nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für ihre Annahme ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(6) Die Mitgliedsversammlung ist mindestens einmal jährlich und darüber hinaus dann einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder mindesten 1/3 der Mitglieder es verlangen.
Von den Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, Beschlüsse sind darin schriftlich niederzulegen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

(7) Geheime Abstimmung und Wahl ist durchzuführen, wenn ein Mitglied dies beantragt.

(8) Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung auf der Mitgliederversammlung sind:
- Der Bericht des Vorstandes, vorgetragen vom Vorstandsvorsitzenden oder von seinem Stellvertreter.
- Der Bericht des Schatzmeisters.
- Der Bericht der Kassenprüfer.
- Die Entlastung des Vorstandes.
- Die Mitgliederversammlung bestellt den erweiterten Vorstand.
- Wahl der Kassenprüfer.
- Die Festlegung des Mitgliedsbeitrages und der (eventuellen) Aufnahmegebühr für das nächste Geschäftsjahr.

§ 13 Kassenprüfer und ihre Pflichten

Zur Prüfung des Vereinsvermögens werden in der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt. Diese dürfen kein Amt als Vorstandsmitglied wahrnehmen. Sie dürfen ihr Kontrollrecht jederzeit, jedoch nur gemeinsam ausüben, vor der Mitgliederversammlung erstatten sie den Prüfungsbericht und beantragen die Entsastung des Vorstandes. Die Kassenprüfer sind zur Vertretung des Verein „B.K.S.“ nicht berechtigt.

§ 14 Vorstand

(1) Zur Leitung der Arbeit des Verein „B.K.S.“ wählt die Mitgliederversammlung alle 3 Jahre als geschäftsführenden Vorstand:
- den Vorstandsvorsitzenden, der seinen Wohnsitz in Schlettau haben muß,
- den Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden,
- den Schatzmeister zur Verwaltung der Vereinsfinanzen,
- den Schriftführer zur Verwaltung der Vereinsunterlagen

(2) Scheidet während der Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus, so beauftragen die verbliebenen Vorstandsmitglieder ein Vereinsmitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung der Geschäfte des ausgeschiedenen Mitglieds bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung wählt einen Nachfolger für die restliche Amtsdauer.

(3) Weitere Vereinsmitglieder können auf Antrag des geschäftsführenden Vorstands für Spezialgebiete und Sonderaufgaben durch die Mitgliederversammlung bestellt werden, sie bilden den erweiterten Vorstand. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes heben gleiches Stimmrecht wie die Vorstandsmitglieder.

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorstandsvorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister gemeinsam für den Verein vertretungsberechtigt.

(5) Für die Vorstandswahl ist ein Wahlvorstand aus 2 nicht kandidierenden Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit durch die Mitgliederversammlung zu wählen. Der Wahlvorstand bestimmt aus seinen Mitgliedern den Wahlleiter. Geheime Vorstandswahl ist durchzuführen, wenn ein Mitglied dies beantragt.

(6) Bei Stimmengleichheit mehrerer Bewerber für ein Amt, auch nach einem zweiten Wahlgang, entscheidet das Los.

(7) Der Vorstand ist berechtigt, Dritte zur Wahrnehmung der Interessen des Verein „B.K.S.“ schriftlich zu beauftragen.

(8) Der Vorstand beruft schriftlich die Mitgliederversammlung unter Fristwahrung von § 12 Abs. (1) ein und setzt die Tagesordnung fest.

(9) Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig, Ämtervereinigung jedoch nicht.

(10) Die Angelegenheiten des Verein „B.K.S.“ behandelt der Vorstand auf Vorstands sitzungen, die der Vorstandsvorsitzende einberuft, so oft die Lage der Geschäfte es erfordert oder ein Vorstandsmitglied es beantragt.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 der 4 Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen.
Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.

(11) Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.

(12) Dem Vorstand obliegen unter anderem die Ausführung der Mitgliederbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Für die Geschäftsführung des Vereins hat der Vorstand eine Geschäftsordnung zu erlassen, die im besonderen die Aufgabenzuordnung der einzelnen Vorstandsmitglieder festlegt.

§ 15 Materielle und finanzielle Mittel

(1) Der Verein „B.K.S.“ finanziert seine Tätigkeit aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Fördermittel von Bund / Land / Kreis, Fördermittel aus der Denkmalspflege von Bund / Land / Kreis, Zuwendungen und sonstiger Einnahmen.

(2) Der Verein „B.K.S.“ versteht sich als Nachfolger der Schlettauer Bergknappschaft, die sich mit dem Beginn des 2. Weltkrieges auflöste.

(2) Eine Haftung und Gewährleistung beschränkt sich auf die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Verein „B.K.S.“ muß durch eine 2/3 Mehrheit aller Mitglieder auf einer extra dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung darf nur diesen einen Punkt zur Be-
schlußfassung aufweisen.

(2) Sind zu dieser einberufenen Mitgliederversammlung weniger als 2/3 der Mitglieder erschienen, diese Versammlung also nicht beschlußfähig, so ist diese Versammlung zu beenden und eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder mit 2/3 Mehrheit beschlußfähig ist.

(3) Das gesamte Eigentum des Verein „B.K.S.“ fällt bei Auflösung an die Stadt Schlettau, abzüglich ausstehender Forderungen, zur ausschließlichen Verwendung für die Unterhaltung der Bergbaudenkmale gemäß § 8 der Satzung.

§ 17 Schlußbestimmung

(1) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Annaberg-Buchholz

(2) Soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht ergänzend Anwendung.

(3) Die Satzung tritt am Tage ihrer Annahme in Kraft, in angemessener Frist danach wird sie notariell bei Registergericht hinterlegt und beim Finanzamt Annaberg die Gemeinnützigkeit unter Vorlage dieser Satzung beantragt.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 01.04.2000